Rechtsprechung
FG Hamburg, 21.11.2000 - II 695/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG bei Umqualifizierung der Einkunftsart
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- FG Hamburg (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 21.11.2000 - II 695/99
- BFH, 23.06.2004 - X R 59/01
Papierfundstellen
- EFG 2001, 519
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 10.03.1999 - XI R 28/98
Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86
Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 23.02.1994 - X R 123/92
Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von …
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- BFH, 30.06.1964 - VI 341/62 U
Berichtigung von Gewinnfeststellungen einer Personengesellschaft
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 01.12.1982 - 1 BvR 607/82
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit Postlaufzeiten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 13.11.1991 - X R 48/91
Änderung eines Gewerbesteuermeßbescheides nach § 35b GewStG auch dann möglich, …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 30.06.1993 - XI R 76/92
Halle als wesentliche Betriebsgrundlage (§ 15 EStG )
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- FG Hamburg, 11.04.2000 - II 759/99
Voraussetzungen einer Änderung nach § 35b
Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für die Kalenderjahre 1983 bis 1985 vom 26.4.1988 auf die Dauer der Rechtshängigkeit des Klageverfahrens (II 695/99) bei dem Finanzgericht Hamburg mit der Maßgabe auszusetzen, dass der Gewerbesteuermessbetrag 1983 bis 1985 jeweils 0 DM beträgt.